TOP Ö 4: Bauantrag - Neubau eines Wohnhauses mit 2 Mietwohnungen + 3 Ferienwohnungen, Fl.-Nr.: 301/1 Gemarkung Baudenbach, Eichenweg 13, 91460 Baudenbach (Johann Bernhard Schulze Havixbeck, Gennerich 1, 48329 Havixbeck)

Beschluss: Beschluss Nr.

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13

Bauherr: Johann Bernhard Schulze Havixbeck, Gennerich 1, 48329 Havixbeck

 

Vorhaben: Neubau eines Wohnhauses mit 2 Miet- und 3 Ferienwohnungen auf dem Grundstück mit der Flurnummer 301/1 der Gemarkung Baudenbach (Eichenweg 13)

 

Planfertiger: Manfred Rinke, Am breiten Wasen 10, 91481 Münchsteinach

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4 „An der Roßbacher Steige“.

 

Das Baugebiet ist als „allgemeines Wohngebiet“ im Sinne des § 4 Baunutzungsverordnung festgesetzt. Ferienwohnungen werden als „nicht störende Gewerbebetrieb“ betrachtet. (§ 13 a BauNVO) Ausnahmsweise können sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden. (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO)  

 

Der Bebauungsplan legt zwei Vollgeschosse als Höchstgrenze fest, wobei ein Vollgeschoß im Dachraum liegen muss. Das geplante Haus hat drei Geschosse, wobei das Dachgeschoß kein Vollgeschoß ist. Der Bauherr beantragt die Befreiung von dieser Festsetzung. Er begründet dies wie folgt:

 

„Durch die Hanglage gliedert sich das Wohngebäude in das Gelände ein. Städtebaulich betrachtet stellt die Ausführung EG + OG mit DG (kein Vollgeschoß) keine Beeinträchtigung dar.“

 

Laut Eingabeplan sind 5 Parkplätze (davon ein Behindertenparkplatz) und 2 Garagen vorgesehen.


Der Marktgemeinderat Baudenbach erteilt dem Bauantrag von Herrn Johann Bernhard Schulze Havixbeck, Gennerich 1, 48329 Havixbeck zum Neubau eines Wohnhauses mit 2 Mietwohnungen + 3 Ferienwohnungen auf dem Grundstück mit der Flurnummer 301/1 der Gemarkung Baudenbach sein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB. Der Marktgemeinderat Baudenbach stimmt dem Antrag auf Befreiung von der Festsetzung II/D (1 Vollgeschoß und 1 Dachgeschoß als Höchstgrenze) des Bebauungsplans Nr. 4 „An der Roßbacher Steige“, und der Ausnahme im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu.