TOP Ö 8: Antrag Wasserversorgung
Teilbefreiung vom Benutzungszwang für Gartenwasser

Beschluss: Beschluss Nr.

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12

Der Marktgemeinderat Baudenbach nimmt zur Kenntnis, dass Herr Torsten Ruhl, wohnhaft Veit-vom-Berg-Straße 3, 91460 Baudenbach, beantragt zum Zwecke des Gartengießens einen Brunnen zu errichten.

 

Zum Zwecke des Gartengießens aus privaten Brunnen ist eine Befreiung vom Benutzungszwang erforderlich. Gem. § 5 Abs.  2 der Wasserabgabesatzung ist der gesamte Bedarf an Wasser ausschließlich aus der Wasserversorgungseinrichtung zu decken. Von der Verpflichtung zur Benutzung wird auf Antrag ganz- oder zum Teil befreit, wenn die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist (§ 6 Abs. 1 Wasserabgabesatzung).

 

Aufgrund des Antrages, des Herrn Torsten Ruhl wird analog des Beschlusses des Marktgemeinderates Baudenbach Nr. 105/1998 für das Anwesen Baudenbach, Veit-vom-Berg-Straße 3, jederzeit widerruflich gestattet eine private Brunnenanlage zu betreiben und mit dem gewonnenen Wasser den Garten zu bewässern. Vom Widerrufsvorbehalt wird insbesondere Gebrauch gemacht, wenn Gründe auftreten oder bekannt werden, die die Benutzung der gemeindlichen Wasserversorgungseinrichtung im öffentlichen Interesse geboten erscheinen lassen. Erlaubnisse oder Meldepflichten aufgrund anderer gesetzlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.