TOP Ö 2.3: 3. Regierung von Mittelfranken, Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz mit Schreiben vom 18.07.2019

Beschluss: Beschluss Nr.

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13

Mit Schreiben vom 18.07.2019 wird darauf hingewiesen, dass Gemeinden bei der Änderung von Bebauungsplänen nachfolgend aufgeführte allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes zu überprüfen haben und bei Bedarf mit dem zuständigen Kreisbrandrat abzustimmen sind.

 

Gewährleistung des Brandschutzes durch die gemeindliche Feuerwehr

Es wird auf die allgemeinen Pflichtaufgaben der Gemeinden hinsichtlich der Ausstattung und Leistungsfähigkeit der Feuerwehr im Zusammenhang mit zusätzlichen Anforderungen aus neuen Baugebieten hingewiesen.

 

Sicherstellung des zweiten Rettungsweg

Es werden der Zweck, die Notwendigkeit, die Gesetzesgrundlage und die baulichen Anforderungen an den zweiten Rettungsweg erläutert. Ein Zusammenhang mit der geplanten 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Zwischen Wald- und Stübacher Straße“ kann jedoch nicht nachvollzogen werden, da hier bauordnungsrechtliche Belange aufgeführt werden und keine bauplanungsrechtlichen Belange. Die rechtliche Bewertung erfolgt hier im Rahmen des Bauantrags.

 

Einhaltung der Hilfsfristen nach Nr. 1.1 VollzBekBayFwG

Auf die 10 -Minutendauer der Hilfsfristen nach Eingang der Brandmeldung wird hingewiesen. Die Einhaltung der Hilfsfrist von max. 10 Minuten wird seitens der Gemeinde unterstellt.

 

Löschwasserversorgung

Es wird auf die Pflicht der Gemeinden zur Bereitstellung von Löschwasserversorgungsanlagen hingewiesen sowie auf die einschlägigen Regelwerke. Diese Grundsätze sind bei der Ausführungsplanung zu beachten.

 

Erschließung für Feuerwehreinsätze

Verkehrsflächen sind so Herzustellen, dass Feuerwehrfahrzeuge diese jederzeit und ungehindert nutzen können. Es werden Beispiele und die einschlägigen Regelwerke aufgeführt. Diese sind bei der weiteren Planung, insbesondere der Ausführungsplanung zu beachten.

 

Wechselbeziehung zwischen Planungsbereich und anderen Gebieten

Es werden die Wechselwirkungen mit anderen Gebieten, z.B. mit wesentlichen brandschutztechnischen Risiken hingewiesen. Solche Gebiete befinden sich nicht im Einflussgebiet der geplanten Bauleitplanung.

 

Wesentliche brandschutztechnische Risiken im Planungsbereich

Es werden der Umgang und die Erfordernisse aus Objekten mit wesentlichen brandschutztechnischen Risiken beschrieben. Solche Objekte sind im geplanten Allgemeinen Wohngebiet nach BauNVO nicht zulässig. Die im Planbereich befindliche Hochspannungsleitung wird vor Beendung des Bauleitplanverfahrens abgebaut und erdverkabelt.

 


Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme des Regierung von Mittelfranken, hier Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz zur Kenntnis. Die einschlägigen Hinweise und Einwendungen sind im weiteren Verfahren und der Ausführungsplanung zu beachten.

 

Der Marktgemeinderat nimmt die Äußerung, unter Hinweis auf die vom Architekten Thomas

Kühnl, Dachsbach, gemachten Anmerkungen zur Kenntnis und stimmt den Anmerkungen zu.