TOP Ö 2.1: 1. Landratsamt Neustadt an der Aisch – Bad Windsheim mit Schreiben vom 05.08.2019

Beschluss: Beschluss Nr.

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13

Baurecht/Immissionsschutz (Herr Popp):

Mit Schreiben vom 05.08.2019 rügt die Staatliche Bauverwaltung /Immissionsschutz das Vorgehen im Rahmen der Bauleitplanung hinsichtlich einer isolierten Fassung eines Satzungsbeschlusses auf der Grundlage einer Planung aus dem Jahr 1991 ohne weitere Verfahrensschritte des Baugesetzbuches würden Formvorschriften des Baugesetzbuches in beachtlicher Weise verletzt. Mit Mail vom 26.04.2021 hat Herr Popp dem Verfasser folgendes mitgeteilt: „Verfahrensrechtlich sind (nur) noch die Beteiligungsschritte nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erforderlich. Sollten allerdings nach dieser Beteiligung relevante Änderungen des Entwurfes erforderlich sein, müsste erneut ausgelegt werden.“

 

Diese Stellungnahme eröffnet dem Markt Baudenbach die Möglichkeit das Bauleitplanverfahren fortzuführen. Dem Marktgemeinderat wird seitens des Verfassers empfohlen, die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB nach Billigung des Entwurfs zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 „Zwischen Wald- und Stübacher Straße“ zu beschließen und durchzuführen. Die Gefahr einer Wiederholung von Verfahrensschritten besteht bei den aufgeführten relevanten Änderungen per se.

 


Der Marktgemeinderat nimmt die Rüge hinsichtlich der ersten Verfahrensschritte zur Kenntnis. Die von der staatlichen Bauverwaltung gegebenen Hinweise und Einwendungen sind im weiteren Verfahren zu beachten.

 

Der Marktgemeinderat nimmt die Äußerung, unter Hinweis auf die vom Architekten Thomas Kühnl, Dachsbach, gemachten Anmerkungen zur Kenntnis und stimmt den Anmerkungen zu.