TOP Ö 6: Bauantrag: Rückbau einer bestehenden Garage, Anbau eines Einfamilienhauses an ein bestehendes Wohnhaus; Fl.-Nr.: 235/1, Gemarkung Baudenbach (Am Geierbusch 2); Dominik Hofmann

Beschluss: Beschluss Nr.

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13

Bauherr: Dominik Hofmann, Am Geierbusch 2, 91460 Baudenbach

 

Vorhaben: Rückbau einer bestehenden Garage und Anbau eines Einfamilienhauses an ein bestehendes Wohnhaus auf dem Grundstück mit der Flurnummer 235/1 der Gemarkung Baudenbach (Am Geierbusch 2, 91460 Baudenbach)

 

Planfertiger: Ingenieurbüro Rausch und Partner, Bahnhofstr. 45, 91413 Neustadt a.d.Aisch

 

Das Vorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile in einem Gebiet ohne rechtskräftigen Bebauungsplan und ist nach § 34 BauGB zu beurteilen.

 

Erschließung:

Kanal: Da der geplante Anschluss an den Kanal „Am Geierbusch“ nicht realisierbar ist, wird an den bestehenden Kanal (Bestand: Hausnummer 2) angeschlossen. (Herr Hofmann reicht bis zur Sitzung die geänderten Planunterlagen nach.)

Wasser: Anschluss an die Wasserleitung „Am Geierbusch“; Die Arbeiten werden durch den Bauhof ausgeführt. Die Regelung der Kostenübernahme erfolgt per Erschließungsvereinbarung.

 

Stellplatzsatzung:

Es sind vier Stellplätze gefordert. Aufgrund des Grundstückzuschnitts kann Herr Hofmann nur zwei Stellplätze errichten. Die beiden weiteren Stellplätze sollen im Sinne der Stellplatzsatzung abgelöst werden. Die Regelung erfolgt per Ablösevertrag.

 

Überbauung einer Teilfläche der Flurnummer 232 der Gemarkung Baudenbach:

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 05.10.2020 die Bereitschaft zum Verkauf der vom Bauherrn benötigten ca. 28 – 30 m² in Aussicht gestellt.

 

Die Prüfung der Abstandsflächen obliegt dem Landratsamt.


Der Marktgemeinderat erteilt dem Bauantrag von Herrn Dominik Hofmann, Am Geierbusch 2, 91460 Baudenbach, zum Rückbau einer bestehenden Garage und Anbau eines Einfamilienhauses an ein bestehendes Wohnhaus, auf dem Grundstück mit der Flurnummer 235/1 der Gemarkung Baudenbach, vorbehaltlich der Regelung der Erschließungskosten per Erschließungsvereinbarung, sowie des Ablösevertrages gemäß der Stellplatzsatzung des Marktes Baudenbach, sein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.