TOP Ö 6: Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr Hambühl

Beschluss: Beschluss Nr.

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12

 

Entsprechend Art. 1 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG) haben Gemeinden die Pflichtaufgabe Feuerwehren aufzustellen und zu unterhalten.

Die erforderliche Mindeststärke einer Feuerwehr entsprechend § 4 Abs. 2 AVBayFwG entspricht einer Gruppe (9 Feuerwehrdienstleistende) in dreifacher Besetzung (27 Feuerwehrdienstleistende). In Ausnahmefällen kann die absolute Mindeststärke einer Feuerwehr gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 AVBayFwG auf 18 Feuerwehrdienstleistenden (eine Löschgruppe in zweifacher Besetzung) beschränkt werden.

Bei Unterschreitung kann laut Kommentar des BayFwG nicht mehr von einer Feuerwehr gesprochen werden.

 

Der Mitgliederstand der FF Hambühl beläuft sich aktuell auf 20 aktive Mitlieder.

 

Die Gemeinde, sowie die Feuerwehrführung selbst, waren über die Jahre hinweg bestrebt die Wehr zu erhalten und hofften auf wieder steigende Mitgliederzahlen. Nachdem jedoch in den vergangenen Jahren weder die erforderliche noch die absolute Mindeststärke nach § 4 Abs 2 AVBayFwG eingehalten wurde und diese auch in absehbarer Zeit nicht erfüllt werden kann, regelt Kommentar Nr. 36 zu Artikel 5 BayFwG folgendes:

Steht fest, dass der Feuerwehrverein einer Ortsfeuerwehr nicht mehr die erforderliche Zahl von Einsatzkräften stellen kann, besteht die Möglichkeit der Auflösung der betroffenen Ortswehr. Die Auflösung kann sowohl durch ersatzlosen Wegfalls der Wehr als auch der Zusammenlegung mit einer anderen Ortsteilwehr derselben Gemeinde erfolgen. Voraussetzung für beide Varianten ist, dass der Brandschutz und der technische Hilfsdienst im Ortsteil auch ohne Ortsfeuerwehr gewährleistet sind. Die Eingliederung der Einsatzkräfte einer aufgelösten Wehr in eine andere ist aber nur auf freiwilliger Basis möglich.

 

Der Brandschutz und der technische Hilfsdienst (Örtliche Zuständigkeit), kann in Zukunft innerhalb der 10 Min. Hilfsfrist durch die Feuerwehr Baudenbach(Standort Baudenbach und Standort Roßbach) gewährleistet werden.

 

In der Mitgliederversammlung der Wehr am 05. September 2020 wurde der Sachstand ausführlich besprochen und die anwesenden Mitglieder beschlossen einstimmig die Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr Hambühl. Weitere Details können aus der beigefügten Niederschrift zur Dienstversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Hambühl entnommen werden.

 

Das gesamte Vorgehen fand in enger Abstimmung mit dem Federführenden Kommandanten der Gemeinde statt.


Der Marktgemeinderat beschließt die Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr Hambühl.

 

Die Sicherstellung des Brandschutzes sowie der technischen Hilfe (Örtliche Zuständigkeit), wird durch die Freiwillige Feuerwehr Baudenbach gewährleistet.