TOP Ö 5: Erlass der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten in der Verwaltungsgemeinschaft Diespeck

Beschluss: Beschluss Nr.

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 2

Zu Beginn jeder Wahlperiode wird die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Verwaltungsgemeinschaft Diespeck neu erlassen.

 

Ein Satzungsvorschlag ist untenstehend abgedruckt. Festgelegt werden muss vor allem noch die Entschädigung des Vorsitzenden. Diese beträgt aktuell 319,37 €.

 

 

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten in der Verwaltungsgemeinschaft Diespeck

 

Die Verwaltungsgemeinschaft Diespeck (nachfolgend kurz „Verwaltungsgemeinschaft“ genannt) erlässt aufgrund des Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in Verbindung mit den Art. 26 und Art. 30 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und den Art. 20 a, Art. 23 und 32 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) gemäß dem Beschluss der Gemeinschaftsversammlung vom 18.06.2020 folgende

 

Satzung

 

§ 1

Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

 

(1) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse. Hierzu zählt auch ein vorbereitender Ausschuss, in dem alle ersten Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden vertreten sind.

 

(2) Ehrenamtliche Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten, soweit sie nicht als erster Bürgermeister entschädigt werden, für ihre Tätigkeit als pauschale Abgeltung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,-- Euro pro Sitzung.

 

(3) Soweit die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung berufsmäßige oder ehrenamtliche Bürgermeister sind, erhalten sie lediglich den Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen (Art. 30 Absatz 2 Satz 2 KommZG).

 

(4) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,-- Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 15,-- Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag und im Falle der Sätze 2 und 3 nur soweit die Sitzungen nicht in der Zeit nach 19.00 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen stattfinden, gewährt

 

(5) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für auswärtige Tätigkeiten Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. Als Dienstreise gilt nicht der Weg zu den Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung.

 

§ 2

Entschädigung des Gemeinschaftsvorsitzenden

 

(1) Der Vorsitzende der Gemeinschaftsversammlung erhält für seine Tätigkeit als Vorsitzender und Leiter der Verwaltung eine monatliche Entschädigung i. H. v. XXX Euro. Das Bayerische Besoldungsgesetz ist für die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung entsprechend anzuwenden.

 

(2) Wenn die Grundgehälter der Beamten in der Besoldungsordnung A (Anlage zum Bayerischen Besoldungsgesetz) einheitlich geändert werden, ist auch die Entschädigung des Vorsitzenden mit dem gleichen Vomhundertsatz anzuheben (Dynamisierung).

 

 

 

 

 

§ 3

Entschädigung als Stellvertreter

 

(1) Die Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden (Art. 6 Abs. 3 VGemO) erhalten neben ihrer Entschädigung als Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung für jeden Tag der Vertretung eine weitere Entschädigung von 15,-- Euro. Im Übrigen gilt § 1 Absatz 3 bis 5  entsprechend.

 

(2) Die Höhe der Vertretungsentschädigung pro Monat darf jedoch die des Vorsitzenden in einem Kalendermonat nicht übersteigen.

 

§ 4

Entschädigung von ehrenamtlichen Tätigen bei Wahlen, Volksentscheiden und

 Bürgerentscheiden

 

Die bei Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden tätigen Personen erhalten eine Entschädigung von 50,-- € pro Wahltag.

 

Wenn das Wahlgeschäft an weiteren Tagen fortgesetzt werden muss, erhalten

 

1. Arbeiter und Angestellte den entstandenen Verdienstausfall; seine Höhe ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

 

2. selbstständig Tätige eine Pauschalentschädigung von 100,-- € pro Tag.

 

3. Personen, die keinen Anspruch nach 1. oder 2. haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich durch die Teilnahme ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeitszeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, eine Pauschalentschädigung von 50,-- € pro Tag. 

 

§ 5

Zahlung der Entschädigung

 

(1) Nach Monatsbeträgen bemessene Entschädigungen sind im Voraus zu zahlen.

 

(2) Bei Verhinderung durch Krankheit, Urlaub usw. werden Entschädigungen auf die Dauer von zwei Monaten weitergezahlt. Über eine längere Zahlung in besonderen Härtefällen entscheidet die Gemeinschaftsversammlung im Einzelfall durch Beschluss.

 

 

§ 6

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01. Mai 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten in der Verwaltungsgemeinschaft Diespeck vom 22.05.2014 außer Kraft.

 

Verwaltungsgemeinschaft Diespeck

Diespeck,

 

 

Dr. Christian von Dobschütz

Gemeinschaftsvorsitzender

 

 

 

Die Gemeinschaftsversammlung der VGem beschließt mit 12:1 Stimmen die Entschädigung des Vorsitzenden bei 319,37 € zu belassen. Herr Dr. von Dobschütz enthält sich aufgrund persönlicher Betroffenheit.

 

Auf Antrag von Herrn Kern wird über die Höhe des Sitzungsgeldes abgestimmt. Dieses soll von bisher 20 € auf 30 € angehoben werden. Mit einem Stimmenverhältnis von 8:6 Stimmen wird pro 30 € votiert.

 

 


Beschluss:

Die Gemeinschaftsversammlung Diespeck erlässt die diesem Beschluss beigegebene Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten in der Verwaltungsgemeinschaft, deren Entwurf den Mitgliedern bereits mit der Sitzungseinladung versandt wurde. Die heute beschlossenen Änderungen werden in die Satzung übernommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten in der Verwaltungsgemeinschaft Diespeck

 

Die Verwaltungsgemeinschaft Diespeck (nachfolgend kurz „Verwaltungsgemeinschaft“ genannt) erlässt aufgrund des Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in Verbindung mit den Art. 26 und Art. 30 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und den Art. 20 a, Art. 23 und 32 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) gemäß dem Beschluss der Gemeinschaftsversammlung vom 18.06.2020 folgende

 

Satzung

 

§ 1

Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

 

(1) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse. Hierzu zählt auch ein vorbereitender Ausschuss, in dem alle ersten Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden vertreten sind.

 

(2) Ehrenamtliche Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten, soweit sie nicht als erster Bürgermeister entschädigt werden, für ihre Tätigkeit als pauschale Abgeltung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,-- Euro pro Sitzung.

 

(3) Soweit die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung berufsmäßige oder ehrenamtliche Bürgermeister sind, erhalten sie lediglich den Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen (Art. 30 Absatz 2 Satz 2 KommZG).

 

(4) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,-- Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 15,-- Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag und im Falle der Sätze 2 und 3 nur soweit die Sitzungen nicht in der Zeit nach 19.00 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen stattfinden, gewährt

 

(5) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für auswärtige Tätigkeiten Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. Als Dienstreise gilt nicht der Weg zu den Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung.

 

§ 2

Entschädigung des Gemeinschaftsvorsitzenden

 

(1) Der Vorsitzende der Gemeinschaftsversammlung erhält für seine Tätigkeit als Vorsitzender und Leiter der Verwaltung eine monatliche Entschädigung i. H. v. 319,37 Euro. Das Bayerische Besoldungsgesetz ist für die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung entsprechend anzuwenden.

 

(2) Wenn die Grundgehälter der Beamten in der Besoldungsordnung A (Anlage zum Bayerischen Besoldungsgesetz) einheitlich geändert werden, ist auch die Entschädigung des Vorsitzenden mit dem gleichen Vomhundertsatz anzuheben (Dynamisierung).

 

 

 

 

 

 

 

§ 3

Entschädigung als Stellvertreter

 

(1) Die Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden (Art. 6 Abs. 3 VGemO) erhalten neben ihrer Entschädigung als Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung für jeden Tag der Vertretung eine weitere Entschädigung von 15,-- Euro. Im Übrigen gilt § 1 Absatz 3 bis 5  entsprechend.

 

(2) Die Höhe der Vertretungsentschädigung pro Monat darf jedoch die des Vorsitzenden in einem Kalendermonat nicht übersteigen.

 

§ 4

Entschädigung von ehrenamtlichen Tätigen bei Wahlen, Volksentscheiden und

 Bürgerentscheiden

 

Die bei Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden tätigen Personen erhalten eine Entschädigung von 50,-- € pro Wahltag.

 

Wenn das Wahlgeschäft an weiteren Tagen fortgesetzt werden muss, erhalten

 

1. Arbeiter und Angestellte den entstandenen Verdienstausfall; seine Höhe ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

 

2. selbstständig Tätige eine Pauschalentschädigung von 100,-- € pro Tag.

 

3. Personen, die keinen Anspruch nach 1. oder 2. haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich durch die Teilnahme ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeitszeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, eine Pauschalentschädigung von 50,-- € pro Tag. 

 

§ 5

Zahlung der Entschädigung

 

(1) Nach Monatsbeträgen bemessene Entschädigungen sind im Voraus zu zahlen.

 

(2) Bei Verhinderung durch Krankheit, Urlaub usw. werden Entschädigungen auf die Dauer von zwei Monaten weitergezahlt. Über eine längere Zahlung in besonderen Härtefällen entscheidet die Gemeinschaftsversammlung im Einzelfall durch Beschluss.

 

 

§ 6

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01. Mai 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten in der Verwaltungsgemeinschaft Diespeck vom 22.05.2014 außer Kraft.

 

Verwaltungsgemeinschaft Diespeck

Diespeck,

 

 

Dr. Christian von Dobschütz

Gemeinschaftsvorsitzender