TOP Ö 5: Beschlussfassung über die weiteren Stellvertreter

 

Der Marktgemeinderat kann über den Zweiten Bürgermeister und Dritten Bürgermeister weitere Stellvertreter bestimmten (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO). Diese weiteren Stellvertreter, die im Fall der Verhinderung aller Bürgermeister tätig werden, werden durch Beschluss einer offenen Abstimmung bestimmt.

 

Es sollen drei Stellvertreter und deren Reihenfolge mit Beschluss bestimmt werden.