TOP Ö 3: Beschlussfassung über die Zahl der weiteren Bürgermeister

Beschluss: Beschluss Nr.

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13

 

Bürgermeister Schmidt stellt fest, dass gem. Art. 35 Abs. 1 GO der Gemeinderat aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit einen oder zwei weitere Bürgermeister (Ermessensentscheidung) wählt. Weitere Bürgermeister sind Ehrenbeamte der Gemeinde, soweit dies in der Satzung zur Regelung des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts so geregelt wurde.

 

Zum zweiten Bürgermeister sind die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder wählbar, welche die Voraussetzungen für die Wahl zum Ersten Bürgermeister erfüllen.

 

Für die Wahl der weiteren Bürgermeister gilt Art. 53 Abs. 4 GO:

(4) 1Ein ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister oder eine ehrenamtliche weitere Bürgermeisterin, … erhalten neben der als Gemeinderatsmitglied, als Mitglied des Kreistags oder des Bezirkstags gewährten Entschädigung eine weitere Entschädigung nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter und kommunale Wahlbeamtin. …

 

Bisher wurde in Baudenbach ein weiterer ehrenamtlicher Bürgermeister (Zweiter Bürgermeister) gewählt.

 

Herr Dr. Masanetz schlägt vor, zwei weitere ehrenamtliche Bürgermeister (Zweiter und Dritter Bürgermeister) zu wählen. 


Der Marktgemeinderat Baudenbach beschließt, gem. Art. 35 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Gemeindeordnung, für die Dauer der Wahlperiode 2020/2026 des Marktgemeinderates zwei weitere ehrenamtliche Bürgermeister (Zweiter und Dritter Bürgermeister) zu wählen.